Steigende Energiepreise belasten viele Haushalte. Die Preise für Benzin und Diesel erreichen immer neue Rekordhöhen.
Die Löhne können mit der Teuerung nicht Schritt halten. Aufgrund der enormen Preissteigerungen sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf.
Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 der Bundesregierung sollen die Steuerzahler entlastet werden. Wodurch und in
welchem Umfang die Steuerpflichtigen entlastet werden, ist im steuerlichen Maßnahmenpaket festgelegt, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten
soll.
Höherer Grundfreibetrag Bereits im Jahr 2020 wurde der steuerliche Grundfreibetrag für 2022 um die geschätzte Inflationsrate für das Jahr 2021 von 2,46 Prozent auf 9.984 Euro angehoben, sodass für alle Steuerzahler ab dem Jahr 2022 eine Steuersenkung eintrat.
Nun nimmt die Bundesregierung rückwirkend eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags vor und begründet diese damit, dass die Inflationsrate 2021 3,1 Prozent betrug und somit der Grundfreibetrag auf 10.046 Euro hätte angehoben werden müssen. Dazu rechnet sie die geschätzte Inflationsrate für 2022 von 3 Prozent dazu, sodass sie auf den neuen Grundfreibetrag von 10.347 Euro für 2022 kommt. Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro senkt die Lohn- und Einkommensteuer für alle, wobei die Bezieher niedriger Einkommen relativ stärker entlastet werden.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag In den Genuss eines weiteren Steuervorteils kommen alle Arbeitnehmer, die keine Werbungskosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro im Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend machen können. Allen Arbeitnehmern wird rückwirkend ab 1. Januar 2022 ein um 200 Euro höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.
Während bisher 1.000 Euro im Jahr als Arbeitnehmer-Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen senken, sind es für jeden Arbeitnehmer nach Gesetzeskraft für das Jahr 2022 1.200 Euro. Für diejenigen Arbeitnehmer, die Werbungskosten von weniger als 1.200 Euro im Jahr haben, kommt neben der Lohnsteuerersparnis die Reduzierung des administrativen Aufwands hinzu. Sie brauchen ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr anzugeben.
Die Höhe der Steuerentlastung ist auf der nächsten Seite dargestellt.
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