In diesem Artikel welchen wir im Jahr 2018 für das Finanzplanungsmagazin "finanzplanung konkret" verfasst hatten erhält der Lesen einen Grundlegenden Eindruck zu dem Thema "Recht in der Anlageberatung". Der Artikel ist hier abrufbar: 2019_05_Alles, was Recht ist.pdf
Wie kann Anlegerschutz in einer Marktwirtschaft verstanden werden? Zins- und Gewinn wird als Unternehmerlohn für die Übernahme von Risiko betrachtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein Risiko auch realisieren kann und Anleger haben das Recht eigene Entscheidungen zu treffen und damit verbunden auch die Folgen daraus zu tragen (positiv wie negativ).
In diesem Punkt ist die grundsätzliche Rechtsauffassung auf der Seite der Berater!
Jedoch wissen wir auch, dass Kapitalmärkte nicht vollkommen sind. Anlegern fehlen i.d.R. Informationen sowie Fachwissen und Erfahrung um Risiken und Bedeutung voll umfänglich beurteilen zu können. Von welchem Anlegerleitbild soll ausgegangen werden?
—› Vollständig rational handelnde Anleger sind eher ein unrealistisches theoretisches Konzept
—› Empirisch gesichert – Mensch als Anleger ist reizgesteuert
—› Neigt dazu seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu überschätzen
—› Unterliegt einer Kontrollillusion
—› Folgt dem Trend der Masse (Herding)
—› Sucht Informationen, die die eigene Meinung bestätigen
—› an verlustreichen Anlagen wird zu lange festgehalten und Gewinne werden zu früh realisiert
Was soll Aufgabe des Rechts sein? Soll dieser „Homo Inferior“ bevormundet werden? Wie weit darf die „Freiheit“ des Einzelnen eingeschränkt werden? In der Rechtsliteratur wird Folgendes hierzu geschrieben:
„Aufgabe des Kapitalmarktrechtes und des Zivilrechts darf es nicht sein, dass die Marktteilnehmer als grundsätzlich „unmündig“ ihrer weitgehenden,
Entscheidungsfreiheit beraubt werden oder das wirtschaftliche Risiko einseitig auf die Dienstleister verlagert werden!“
In dem sog. „Bonds-Urteil“ des BGH aus dem Jahr 1993 wurde ein grundlegendes Prinzip begründet, welches bis heute (zumindest für Anlageberater) gilt: Die „Anleger- und Objektgerechte Beratung“. Daraus ergeben sich für den Berater umfangreiche Informations- und Schutzpflichten. In der Vergangenheit wurde oft im freien Finanzvertrieb darauf abgestellt, dass man ja lediglich als „Vermittler“ tätig sei. Oft wurde die Rechtslogik auf Rechtsprechung „Banken“ und Rechtsprechung „freier Vertrieb“ verkürzt. Eigentlich gilt seit diesem Urteil aus dem Jahr 1993 und mit fortlaufender Rechtsprechung die Unterscheidung … tätig als „Anlageberater“ oder als „Anlagevermittler“ … und daraus folgen die Vertragsarten:
„Anlageberatungsvertrag“ und beim Anlagevermittler „Auskunftsvertrag“.
Der Begriff der Anlageberatung entstammt aus dem KWG §1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1a und hier sind folgende Tätigkeiten für die Abgrenzung nlageberatung/Anlagevermittlung von zentraler Bedeutung:
- „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an
den Kunden“
- „… sofern Empfehlungen auf eine Prüfung der
pers. Umstände des Anlegers gestützt oder als für
ihn geeignet dargestellt wird ...“
Sehr ähnliche Formulierung findet sich dann auch noch unter §16 FinVermV.
Damit ist klar, dass all diejenigen Beratungsorganisationen die unter dem Begriff „Finanzoptimierung“ oder „Vermögensbilanz“ oder „Finanzanalyse“, „Individuelle“ oder „Persönliche Finanzberatung“ unterwegs sind, streng genommen schon immer unter den strengeren Status der „Anlageberatung“ fallen.
Dr. Hervé Edelmann (RA) schreibt hierzu im Handbuch des Kapitalanlagerechts (Auflage 2015):
„Demgemäß zieht der Kapitalanleger bei der Anlageberatung einen unabhängigen individuellen Berater nur deswegen hinzu weil er selbst keine ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und erst recht keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse hat.“
In der folgenden Tabelle werden die Unterschiede zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung verdeutlicht:
„Dem tätigen Menschen kommt es drauf an, dass er das Rechte tue; ob das Rechte geschehe, soll ihn nicht kümmern“ Johann Wolfgang v. Goethe
Lassen Sie uns ins Gespräch kommen! Schreiben Sie uns einfach Ihre Wünsche und Ziele. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen persönlich Ihre finanziellen Vorstellungen zu besprechen. Nach Ihrer Nachricht setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.